Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
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Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Folgendes, bei uns in der Straße parkt seit Anfang Dezember ein Auto mit Saisonkennzeichen 03-11 auf einem öffentlichen Parkplatz. Habe dann vor Weihnachten das Ordnungsamt informiert und gebeten sich der Sache anzunehmen.
Bis dato steht der Karren immer noch da. Hatte schon 3x da angerufen, da die Parkplätze bei uns knapp sind. Heute dann der 4. Anruf. Da wollte mir die Dame weismachen, das der da parken darf. Nur wenn das Kennzeichen entsiegelt wäre...
Ich habe ihr versucht zu erklären, das die Saison für das Fahrzeug abgelaufen ist und es nicht im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden dürfte. Ich sagte Ihr das ich es erst vor 2 Wochen recherchiert hätte. Sie hat das aber vehement verneint. Ich hab ihr dann angeboten das schriftlich zuzusenden. Hab ich dann auch getan, das Internet ist voll davon, nur habe ich keinen Paragraphen gefunden den ich ihr geben konnte.
Habt ihr da irgendwelche Infos zu? Mich nervt die Karre und das wir immer zusehen müssen wo wir parken.
Bis dato steht der Karren immer noch da. Hatte schon 3x da angerufen, da die Parkplätze bei uns knapp sind. Heute dann der 4. Anruf. Da wollte mir die Dame weismachen, das der da parken darf. Nur wenn das Kennzeichen entsiegelt wäre...
Ich habe ihr versucht zu erklären, das die Saison für das Fahrzeug abgelaufen ist und es nicht im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden dürfte. Ich sagte Ihr das ich es erst vor 2 Wochen recherchiert hätte. Sie hat das aber vehement verneint. Ich hab ihr dann angeboten das schriftlich zuzusenden. Hab ich dann auch getan, das Internet ist voll davon, nur habe ich keinen Paragraphen gefunden den ich ihr geben konnte.
Habt ihr da irgendwelche Infos zu? Mich nervt die Karre und das wir immer zusehen müssen wo wir parken.
- Ulfus
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Kfz müssen im öffentlichen Raum versichert sein. KfzPflVersG
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsbeitrag bezahlt/entrichtet ist.
Versicherungsbeitrag wird seitens des Versicherers für den Saisonzeitraum berechnet/kassiert/gebucht.
Somit außerhalb der Saison kein Beitrag, kein Versicherungsschutz, kein Standort im öffentlichen Raum.
Alternative 1:
Anzeige wegen Verstoß gegen Obliegenheiten im Kfz-Pflichtversicherungsgesetz
Alternative 2:
Kennzeichen erfassen, 08002502600 anrufen, da meldet sich der Zentralruf der Autoversicherer,
Kennzeichen und Schadendatum mitteilen, Du bekommst Gesellschaft und Vertragsnummer mitgeteilt.
Der Versicherung schriftlich mitteilen, dass das Kfz mit Vertragsnummer xy und Kennzeichen yx seit Saisonende den Öffentlichen Raum blockiert, ggf . läuft auch Öl aus -
und die Versicherung sich kümmern möge...
Bekommt der Versicherungsnehmer dann Post von seiner Gesellschaft mit "Du - Du!!!"
Ansonsten Vertragsbedingungen Kfz-Versicherung, hier ÖSA:
H
Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.1
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den die Zulassungsbehörde als Ende der Zulassung angibt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3
Besteht für das Fahrzeug keine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder ist die beitragsfreie Ruheversicherung gemäß H.1.9 beendet, können Sie eine beitragspflichtige Haftpflicht- und/oder Kasko-Ruheversicherung abschließen.
H.1.4
Die Ruheversicherung ist nicht beitragsfrei
- bei Fahrzeugen, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen,
- bei Wohnwagenanhänger, Oldtimer-Schleppern, land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und
- bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.5
Mit der Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand,
- die Kfz-Umweltschadenversicherung.
Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren
H.1.6
Wir bieten Versicherungsschutz nach H.1.5 für die Rückfahrt von der Zulassungsbehörde nach Entfernung des Stempels und bei Wiederanmeldung für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren (siehe H.3.2). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.7
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
- in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, haben Sie unter den Voraussetzungen nach D.2 keinen Versicherungsschutz.
Wiederanmeldung
H.1.8
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Ende des Vertrages und der Ruheversicherung
H.1.9
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden zwölf Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.10
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrages aufzufordern.
Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrages auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.2
Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (Saison).
H.2.2
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.5 bis H.1.7. Wenn Sie einen Autoschutzbrief abgeschlossen haben, haben Sie außerhalb der Saison Versicherungsschutz für die nicht fahrzeugbezogenen Leistungen.
H.2.3
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
- im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
- wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.
H.2.4
Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger, Oldtimer-Schlepper, land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsbeitrag bezahlt/entrichtet ist.
Versicherungsbeitrag wird seitens des Versicherers für den Saisonzeitraum berechnet/kassiert/gebucht.
Somit außerhalb der Saison kein Beitrag, kein Versicherungsschutz, kein Standort im öffentlichen Raum.
Alternative 1:
Anzeige wegen Verstoß gegen Obliegenheiten im Kfz-Pflichtversicherungsgesetz
Alternative 2:
Kennzeichen erfassen, 08002502600 anrufen, da meldet sich der Zentralruf der Autoversicherer,
Kennzeichen und Schadendatum mitteilen, Du bekommst Gesellschaft und Vertragsnummer mitgeteilt.
Der Versicherung schriftlich mitteilen, dass das Kfz mit Vertragsnummer xy und Kennzeichen yx seit Saisonende den Öffentlichen Raum blockiert, ggf . läuft auch Öl aus -
Bekommt der Versicherungsnehmer dann Post von seiner Gesellschaft mit "Du - Du!!!"
Ansonsten Vertragsbedingungen Kfz-Versicherung, hier ÖSA:
H
Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.1
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den die Zulassungsbehörde als Ende der Zulassung angibt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3
Besteht für das Fahrzeug keine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder ist die beitragsfreie Ruheversicherung gemäß H.1.9 beendet, können Sie eine beitragspflichtige Haftpflicht- und/oder Kasko-Ruheversicherung abschließen.
H.1.4
Die Ruheversicherung ist nicht beitragsfrei
- bei Fahrzeugen, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen,
- bei Wohnwagenanhänger, Oldtimer-Schleppern, land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und
- bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.5
Mit der Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand,
- die Kfz-Umweltschadenversicherung.
Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren
H.1.6
Wir bieten Versicherungsschutz nach H.1.5 für die Rückfahrt von der Zulassungsbehörde nach Entfernung des Stempels und bei Wiederanmeldung für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren (siehe H.3.2). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.7
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
- in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, haben Sie unter den Voraussetzungen nach D.2 keinen Versicherungsschutz.
Wiederanmeldung
H.1.8
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Ende des Vertrages und der Ruheversicherung
H.1.9
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden zwölf Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.10
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrages aufzufordern.
Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrages auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.2
Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (Saison).
H.2.2
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.5 bis H.1.7. Wenn Sie einen Autoschutzbrief abgeschlossen haben, haben Sie außerhalb der Saison Versicherungsschutz für die nicht fahrzeugbezogenen Leistungen.
H.2.3
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
- im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
- wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.
H.2.4
Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger, Oldtimer-Schlepper, land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen.
15er A3, 78er Spitfire 1500, 98er XV1100, 89er ETZ251, 76er und 77er S50B1, 79er Peugeot Rennrad
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Es handelt sich um eine unerlaubte Sondernutzung nach (in deinem Fall) §18 Abs. 1 des Straßengesetzes NRW. Dazugehörige Bußgeldnorm ist §59 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes. Die Versicherungsthematik hilft hier nur bedingt, da diese Regelungen keine Vollzugsnorm für die Behörde darstellen. Zudem ist ein Parken kein In-Betrieb-Setzen.Det1500 hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 12:29 Folgendes, bei uns in der Straße parkt seit Anfang Dezember ein Auto mit Saisonkennzeichen 03-11 auf einem öffentlichen Parkplatz. Habe dann vor Weihnachten das Ordnungsamt informiert und gebeten sich der Sache anzunehmen.
Bis dato steht der Karren immer noch da. Hatte schon 3x da angerufen, da die Parkplätze bei uns knapp sind. Heute dann der 4. Anruf. Da wollte mir die Dame weismachen, das der da parken darf. Nur wenn das Kennzeichen entsiegelt wäre...
Ich habe ihr versucht zu erklären, das die Saison für das Fahrzeug abgelaufen ist und es nicht im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden dürfte. Ich sagte Ihr das ich es erst vor 2 Wochen recherchiert hätte. Sie hat das aber vehement verneint. Ich hab ihr dann angeboten das schriftlich zuzusenden. Hab ich dann auch getan, das Internet ist voll davon, nur habe ich keinen Paragraphen gefunden den ich ihr geben konnte.
Habt ihr da irgendwelche Infos zu? Mich nervt die Karre und das wir immer zusehen müssen wo wir parken.
Gruß Daniel
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Wenn man jetzt ganz böse ist, entfernt man von diesem Fahrzeug die Kennzeichen....
Diese müssen dann neu angefordert werden, wer das schon mal hinter sich gebracht hat, weiß wovon ich rede.
Diese müssen dann neu angefordert werden, wer das schon mal hinter sich gebracht hat, weiß wovon ich rede.
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
So weit will ich ja nicht gehen. Mich ärgert nur das es immer die selben sind. Z.b. hatten die auch letztes Jahr ne abgemeldete Karre auf nen Parkplatz gestellt. Da hat es auch schon ewig gedauert bis das Ordnungsamt mal tätig wurde.
Und jetzt über die Feiertage war das wieder richtig kacke. Man selbst muß weiter weg parken, damit der Besuch bei einem auf dem Grundstück parken kann. Klar geht´s hier nur um einen Parkplatz, aber mir geht´s ums Prinzip. Es sind immer die gleichen Pappenheimer...
Ich versteh nur nicht wie die Tante vom Ordnungsamt auf die Idee kommt, das das erlaubt sei außerhalb des Betriebszeitraumes. Und Sie bestand vehement auf Ihrer Aussage. Deshalb hab ich Ihr ja einiges gemailt, aber leider habe ich nichts mit einem entsprechenden Paragraphen gefunden, wo es wörtlich drinsteht. Ich werd jedenfalls da morgen wieder anrufen.....
Und jetzt über die Feiertage war das wieder richtig kacke. Man selbst muß weiter weg parken, damit der Besuch bei einem auf dem Grundstück parken kann. Klar geht´s hier nur um einen Parkplatz, aber mir geht´s ums Prinzip. Es sind immer die gleichen Pappenheimer...
Ich versteh nur nicht wie die Tante vom Ordnungsamt auf die Idee kommt, das das erlaubt sei außerhalb des Betriebszeitraumes. Und Sie bestand vehement auf Ihrer Aussage. Deshalb hab ich Ihr ja einiges gemailt, aber leider habe ich nichts mit einem entsprechenden Paragraphen gefunden, wo es wörtlich drinsteht. Ich werd jedenfalls da morgen wieder anrufen.....
- LaVitesse
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Hi,
vielleicht besser an die Strassenverkehrsbehörde Deiner Kommune wenden (ggf. auch direkt an die Polizei)?
Die Behörde sollte die Themen aus den Zulassungsbestimmungen aus dem effeff kennen.
Ordnungsbehörde kennt sowas oft nur so lala...
VG
Marcus
vielleicht besser an die Strassenverkehrsbehörde Deiner Kommune wenden (ggf. auch direkt an die Polizei)?
Die Behörde sollte die Themen aus den Zulassungsbestimmungen aus dem effeff kennen.
Ordnungsbehörde kennt sowas oft nur so lala...
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- Ulfus
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Alternative 1:
Anzeige wegen Verstoß gegen Obliegenheiten im Kfz-Pflichtversicherungsgesetz
Anzeige wegen Verstoß gegen Obliegenheiten im Kfz-Pflichtversicherungsgesetz
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- greasemonkey
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Wenn es nur darum geht, das der Karren versichert ist, kann man das aber nicht vom Saisonkennzeichen ableiten. Mein Spitfire ist ebenfalls von Dezember bis Februar abgemeldet und trotzdem zahle ich ganz normal auch für diesen Zeitraum die Haftpflicht. Saisonkennzeichen bedeutet ja nicht das das Auto im abgemeldeten Zeitraum keinen Versicherungsschutz hat sondern das man für den Zeitraum keine KFZ Steuer bezahlt.
Das es allerdings immer die selben Leute sind die mit Trailern und teilzerlegten Schlachtfahrzeugen die knappen öffentlichen Parkplätze in der Nähe ihrer Werkstätten oder Autohäuser zuparken, nervt mich ebenso.
Ach ja, was die Phlegmatiker im Ordnungsamt angeht, ist doch auch klar das die sich dumm stellen. Die Dame die den Anruf entgegen nimmt müsste einen Vorgang anlegen, jemand losschicken der das prüft und ggf. so einen roten Aufkleber an die Scheibe pappt. Dann muss der Halter ermittelt und angeschrieben werden und nach abgelaufener Frist geprüft werden ob das Fahrzeug entfernt wurde. Falls nicht abschleppen veranlassen. Rechnung an Fahrzeughalter incl Bußgeldbescheid schicken. Dann kommt natürlich ein Einspruch zurück und so weiter...
Das es allerdings immer die selben Leute sind die mit Trailern und teilzerlegten Schlachtfahrzeugen die knappen öffentlichen Parkplätze in der Nähe ihrer Werkstätten oder Autohäuser zuparken, nervt mich ebenso.
Ach ja, was die Phlegmatiker im Ordnungsamt angeht, ist doch auch klar das die sich dumm stellen. Die Dame die den Anruf entgegen nimmt müsste einen Vorgang anlegen, jemand losschicken der das prüft und ggf. so einen roten Aufkleber an die Scheibe pappt. Dann muss der Halter ermittelt und angeschrieben werden und nach abgelaufener Frist geprüft werden ob das Fahrzeug entfernt wurde. Falls nicht abschleppen veranlassen. Rechnung an Fahrzeughalter incl Bußgeldbescheid schicken. Dann kommt natürlich ein Einspruch zurück und so weiter...
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Was für ein pauschales Stammtischgelabergreasemonkey hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 20:19 Ach ja, was die Phlegmatiker im Ordnungsamt angeht, ist doch auch klar das die sich dumm stellen. Die Dame die den Anruf entgegen nimmt müsste einen Vorgang anlegen, jemand losschicken der das prüft und ggf. so einen roten Aufkleber an die Scheibe pappt. Dann muss der Halter ermittelt und angeschrieben werden und nach abgelaufener Frist geprüft werden ob das Fahrzeug entfernt wurde. Falls nicht abschleppen veranlassen. Rechnung an Fahrzeughalter incl Bußgeldbescheid schicken. Dann kommt natürlich ein Einspruch zurück und so weiter...
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Was schreiben denn einige hier für einen Unsinn? Ulfus hat recht:
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/a ... nnzeichen/
Dort steht Folgendes:
"Saisonkennzeichen für Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen und Cabrios gelten oft nur bis Ende Oktober. In diesem Fall muss das Fahrzeug ab 1. November auf Privatgrund stehen. Sie dürfen es ab diesem Tag also weder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen fahren noch auf öffentlichem Grund abstellen. Das Fahrzeug hat in den Monaten außerhalb des Betriebszeitraums nicht mehr den erforderlichen Versicherungsschutz."
Also:
1.
Abstellen auf öffentlichen Grund verboten!
2.
Kein Versicherungsschutz!
Grüße
Rolf
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/a ... nnzeichen/
Dort steht Folgendes:
"Saisonkennzeichen für Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen und Cabrios gelten oft nur bis Ende Oktober. In diesem Fall muss das Fahrzeug ab 1. November auf Privatgrund stehen. Sie dürfen es ab diesem Tag also weder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen fahren noch auf öffentlichem Grund abstellen. Das Fahrzeug hat in den Monaten außerhalb des Betriebszeitraums nicht mehr den erforderlichen Versicherungsschutz."
Also:
1.
Abstellen auf öffentlichen Grund verboten!
2.
Kein Versicherungsschutz!
Grüße
Rolf
BMW 328 Ci (2000) - Suzuki SV 1000 S (2004) - Triumph Spitfire 1500 (1975) - Yamaha SRX 600 (1988) - Yamaha XJ 900 N (1986)
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Das ist nicht korrekt.greasemonkey hat geschrieben: ↑22. Jan 2025, 20:19 Mein Spitfire ist ebenfalls von Dezember bis Februar abgemeldet und trotzdem zahle ich ganz normal auch für diesen Zeitraum die Haftpflicht. Saisonkennzeichen bedeutet ja nicht das das Auto im abgemeldeten Zeitraum keinen Versicherungsschutz hat sondern das man für den Zeitraum keine KFZ Steuer bezahlt.
Das es allerdings immer die selben Leute sind die mit Trailern und teilzerlegten Schlachtfahrzeugen die knappen öffentlichen Parkplätze in der Nähe ihrer Werkstätten oder Autohäuser zuparken, nervt mich ebenso.
Ist Dein Spiti von 12-02 abgemeldet, heißt das vorübergehend stillgelegt.
Es gilt:
"H.1.2
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den die Zulassungsbehörde als Ende der Zulassung angibt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen."
Hast Du Saison von 03-11, ist er außerhalb der Saison, es gilt:
"H.2.2
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.5 bis H.1.7."
Ich bezweifle stark, dass Du für diesen Zeitraum außerhalb der Saison Versicherungsbeiträge zahlst - wenn ja, frag den Vertreter Deines Vertrages nach der Rechtsgrundlage - die gibt es nicht!
Ich bin seit über 25 Jahren als Versicherungsvertreter tätig...
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
So, hab eben die Tante von der Bußgeldstelle des Ordnungsamts wieder an der Strippe. (für den ruhenden Verkehr ist übrigens nicht die Polizei zuständig.) Sie war schon ein bissel genervt als Sie mich wieder dran hatte. Ich hab Ihr dann gesagt, das ich ihr gestern was gemailt hatte und wie es jetzt aussehen würde.
Jetzt hat Sie sich was notiert und nu kommt der Kracher, Sie nannte auf einmal meinen vollen Namen, den ich zu keiner Zeit erwähnt hatte und auch nicht die mail unterschrieben habe. Nun frag ich mich woher die den weiß. Ich will auch nicht, das der Halter das weiß, will keinen Ärger in der Nachbarschaft, sondern einfach nur das der Karren da weg kommt.
Jedenfalls fragte ich dann wie es weitergeht. Sie meinte dann für den ruhenden Verkehr gäbe es nur 2 Mitarbeiter, momentan sogar nur einen, weil abgezogen für Wahlvorbereitungen. Somit könnte es was dauern. Ich meinte dann, das ich schon vor Weihnachten angefragt hatte. Ich fragte auch nochmal wie Sie das jetzt mit dem Saisonkennzeichen sehen würde. Sie müsse sich das jetzt erstmal durchlesen, was ich ihr geschickt habe.....
Das die meinen vollen Namen wußte, da komme ich nicht drüber.......
Jetzt hat Sie sich was notiert und nu kommt der Kracher, Sie nannte auf einmal meinen vollen Namen, den ich zu keiner Zeit erwähnt hatte und auch nicht die mail unterschrieben habe. Nun frag ich mich woher die den weiß. Ich will auch nicht, das der Halter das weiß, will keinen Ärger in der Nachbarschaft, sondern einfach nur das der Karren da weg kommt.
Jedenfalls fragte ich dann wie es weitergeht. Sie meinte dann für den ruhenden Verkehr gäbe es nur 2 Mitarbeiter, momentan sogar nur einen, weil abgezogen für Wahlvorbereitungen. Somit könnte es was dauern. Ich meinte dann, das ich schon vor Weihnachten angefragt hatte. Ich fragte auch nochmal wie Sie das jetzt mit dem Saisonkennzeichen sehen würde. Sie müsse sich das jetzt erstmal durchlesen, was ich ihr geschickt habe.....
Das die meinen vollen Namen wußte, da komme ich nicht drüber.......
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Du könntest gegen diese Mitarbeiterin des Ordnungsamtes eine Untätigkeitsbeschwerde einreichen.
Grüße
Rolf
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Ich wollte nur die Erwartung dämpfen das in der Sache viel unternommen werden wird. Aber das ist natürlich für Dich ein mehr als ausreichender Grund gleich persönlich zu werden..
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Re: Saisonkennzeichen und parken außerhalb des Betriebszeitraums
Das ist das übrigens was ich dem Ordnungsamt geschickt habe:
https://www.huk.de/fahrzeuge/ratgeber/s ... tra%C3%9Fe
Auszug:
Darf ein Auto mit Saisonkennzeichen auf der Straße stehen?
Nein, das Kfz darf während der Ruhemonate zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
Dazu gehört nicht nur das Fahren, sondern auch das Stehen – denn Parken auf öffentlichen Straßen gilt als Teilnahme am Straßenverkehr.
Vorschriftsmäßig abgestellt ist das Fahrzeug nur in einer Garage oder auf einem umfriedeten Gelände.
Bei einem Verstoß können die Konsequenzen weitreichend sein. Je nach Schwere drohen happige Geldbußen, Abschleppen und sogar Punkte in Flensburg. Das gilt besonders für wiederholte Verstöße, die im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe zur Folge haben können.
Dazu kommt, dass der Versicherungsschutz für Saisonkennzeichen ausschließlich im festgelegten Zeitraum gegeben ist. Im Falle eines Unfalls würden die Kosten somit vollständig zu Ihren Lasten gehen.
https://www.bussgeldkatalog.org/autoken ... nnzeichen/
Auszug:
Was droht, wenn ich außerhalb der Saison mit Saisonkennzeichen fahre?
Wurde ein Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums in Betrieb genommen, droht ein Bußgeld von 50 Euro. Wurde es außerhalb des Zulassungszeitraums im öffentlichen Raum abgestellt, kostet das 40 Euro.
Was ich tatsächlich noch nicht wußte, das es anscheinend nicht ausreichend ist das Fahrzeug in die Einfahrt zu stellen. Es muß wohl ein umfriedetes Grundstück (zaun, Mauer, Hecke) sein.
Ich hatte die Dame eben nochmal angerufen, weil mir das Unbehagen bereitete das Sie meinen Namen wußte. Aussage von Ihr war aber das meine Name nicht dem Halter kundgetan wird. Könnte aber passieren, wenn es zu einem Bußgeldverfahren käme, dann würde ich als Zeuge angegeben. Worauf ich ihr direkt sagte, das ich das nicht möchte. Hab kein Bock auf Nachbarschaftsquärelen...
Sie hatte jedenfalls den Vorgang schon angelegt (oh wunder) und jetzt geht´s wohl erstmal um ne OWI. Woher Sie meinen vollen Namen wußte, konnte oder wollte Sie mir nicht sagen????????

https://www.huk.de/fahrzeuge/ratgeber/s ... tra%C3%9Fe
Auszug:
Darf ein Auto mit Saisonkennzeichen auf der Straße stehen?
Nein, das Kfz darf während der Ruhemonate zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
Dazu gehört nicht nur das Fahren, sondern auch das Stehen – denn Parken auf öffentlichen Straßen gilt als Teilnahme am Straßenverkehr.
Vorschriftsmäßig abgestellt ist das Fahrzeug nur in einer Garage oder auf einem umfriedeten Gelände.
Bei einem Verstoß können die Konsequenzen weitreichend sein. Je nach Schwere drohen happige Geldbußen, Abschleppen und sogar Punkte in Flensburg. Das gilt besonders für wiederholte Verstöße, die im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe zur Folge haben können.
Dazu kommt, dass der Versicherungsschutz für Saisonkennzeichen ausschließlich im festgelegten Zeitraum gegeben ist. Im Falle eines Unfalls würden die Kosten somit vollständig zu Ihren Lasten gehen.
https://www.bussgeldkatalog.org/autoken ... nnzeichen/
Auszug:
Was droht, wenn ich außerhalb der Saison mit Saisonkennzeichen fahre?
Wurde ein Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums in Betrieb genommen, droht ein Bußgeld von 50 Euro. Wurde es außerhalb des Zulassungszeitraums im öffentlichen Raum abgestellt, kostet das 40 Euro.
Was ich tatsächlich noch nicht wußte, das es anscheinend nicht ausreichend ist das Fahrzeug in die Einfahrt zu stellen. Es muß wohl ein umfriedetes Grundstück (zaun, Mauer, Hecke) sein.
Ich hatte die Dame eben nochmal angerufen, weil mir das Unbehagen bereitete das Sie meinen Namen wußte. Aussage von Ihr war aber das meine Name nicht dem Halter kundgetan wird. Könnte aber passieren, wenn es zu einem Bußgeldverfahren käme, dann würde ich als Zeuge angegeben. Worauf ich ihr direkt sagte, das ich das nicht möchte. Hab kein Bock auf Nachbarschaftsquärelen...
Sie hatte jedenfalls den Vorgang schon angelegt (oh wunder) und jetzt geht´s wohl erstmal um ne OWI. Woher Sie meinen vollen Namen wußte, konnte oder wollte Sie mir nicht sagen????????