Kfz müssen im öffentlichen Raum versichert sein. KfzPflVersG
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsbeitrag bezahlt/entrichtet ist.
Versicherungsbeitrag wird seitens des Versicherers für den Saisonzeitraum berechnet/kassiert/gebucht.
Somit außerhalb der Saison kein Beitrag, kein Versicherungsschutz, kein Standort im öffentlichen Raum.
Alternative 1:
Anzeige wegen Verstoß gegen Obliegenheiten im Kfz-Pflichtversicherungsgesetz
Alternative 2:
Kennzeichen erfassen, 08002502600 anrufen, da meldet sich der Zentralruf der Autoversicherer,
Kennzeichen und Schadendatum mitteilen, Du bekommst Gesellschaft und Vertragsnummer mitgeteilt.
Der Versicherung schriftlich mitteilen, dass das Kfz mit Vertragsnummer xy und Kennzeichen yx seit Saisonende den Öffentlichen Raum blockiert, ggf . läuft auch Öl aus -

und die Versicherung sich kümmern möge...
Bekommt der Versicherungsnehmer dann Post von seiner Gesellschaft mit "Du - Du!!!"
Ansonsten Vertragsbedingungen Kfz-Versicherung, hier ÖSA:
H
Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.1
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den die Zulassungsbehörde als Ende der Zulassung angibt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3
Besteht für das Fahrzeug keine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder ist die beitragsfreie Ruheversicherung gemäß H.1.9 beendet, können Sie eine beitragspflichtige Haftpflicht- und/oder Kasko-Ruheversicherung abschließen.
H.1.4
Die Ruheversicherung ist nicht beitragsfrei
- bei Fahrzeugen, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen,
- bei Wohnwagenanhänger, Oldtimer-Schleppern, land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und
- bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.5
Mit der Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand,
- die Kfz-Umweltschadenversicherung.
Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren
H.1.6
Wir bieten Versicherungsschutz nach H.1.5 für die Rückfahrt von der Zulassungsbehörde nach Entfernung des Stempels und bei Wiederanmeldung für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren (siehe H.3.2). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.7
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
-
in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, haben Sie unter den Voraussetzungen nach D.2 keinen Versicherungsschutz.
Wiederanmeldung
H.1.8
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Ende des Vertrages und der Ruheversicherung
H.1.9
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden zwölf Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.10
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrages aufzufordern.
Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrages auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.2
Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (Saison).
H.2.2
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.5 bis H.1.7. Wenn Sie einen Autoschutzbrief abgeschlossen haben, haben Sie außerhalb der Saison Versicherungsschutz für die nicht fahrzeugbezogenen Leistungen.
H.2.3
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
- im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
- wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.
H.2.4
Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger, Oldtimer-Schlepper, land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen.